Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 09.07.2026 · media impuls GmbH & Co. KG
§ 1 Anwendungsbereich
(1) media impuls GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) bietet diverse Lager- und Logistikdienstleistungen sowie Textilveredelungsservices (nachfolgend bezeichnet als „Fulfillment-Leistungen“) an.
(2) Fulfillment-Leistungen sind:
- der Wareneingang und Eingangskontrolle,
- die Lagerhaltung,
- Textilveredelung (Beflockung),
- Kommissionierung und Warenausgang,
- der Versand und
- die Retouren-Bearbeitung.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Fulfillment-Leistungen des Auftragnehmers.
(4) Darüberhinausgehende Leistungen vereinbart ein Kunde, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, mit dem Auftragnehmer durch individuelle Vereinbarungen mindestens in Textform.
(5) Die Abwicklung eines zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten geschlossenen Vertrag, insbesondere eines Kaufvertrags, ist nicht Vertragsgegenstand.
(6) Diese Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
(7) Sofern ein Auftraggeber auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen.
§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag über logistische Leistungen für die Partei abgeschlossen hat.
(2) Elektronisch oder digital erstellte und speicherbare Dokumente stehen schriftlichen Dokumenten gleich, soweit nicht gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.
(3) Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten. Bei einer Vereinbarung stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
(4) Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.
(5) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen werktags zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr mitteleuropäische Zeit (MEZ, UTC +1). Für die Wareneingangszeiten gilt: montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. An gesetzlichen Feiertagen erfolgt kein Betrieb seitens des Auftragnehmers. Die Termine für weitere Schließtage aufgrund von Brückentagen und Betriebsversammlungen werden dem Auftraggeber zu Jahresbeginn vom Auftragnehmer mitgeteilt.
(6) Folgende Waren und Güter nimmt der Auftragnehmer nicht in seinem Lager auf:
- Gefahrgüter/Gefahrstoffe; nur nach Abstimmung mit Betriebsleitung und Fachkraft für Arbeitssicherheit und Vorlage der gültigen Sicherheitsdatenblätter
- Waffen, Sprengstoffe
- Hängeware
- Temperaturgeführte Güter
- Lebende Ware
- Arzneimittel
- Artikel mit Geruchsemission nach vorheriger Abstimmung
- Gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische, extremistische, diskriminierende Artikel und Schriftstücke
(7) Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer ausdrücklich zu, dass die von ihm angelieferten Waren und Artikel nebst ihrer Verpackung keinem Verbot zur Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass von den Artikeln nebst Verpackung auch im Beschädigungsfall keine Gefahr für Umwelt, Mensch und andere Sachen ausgeht. Für sämtliche Schäden und Kosten, die durch eine Verletzung dieser Zusicherung entstehen, haftet der Auftraggeber vollumfänglich und stellt den Auftragnehmer von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
(8) Der Auftragnehmer prüft spätestens mit Wareneingang die Lieferung auf Einhaltung der Verbote. Bei etwaigen Nichteinhaltungen wird der Auftragnehmer den Wareneingang verweigern und dies dem Auftraggeber mitteilen. Die Artikel werden sodann zur Abholung bereitgestellt. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Unterbleibt die Abholung trotz nochmaliger Aufforderung und Fristsetzung, wird der Auftragnehmer die Ware auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht entsorgen lassen.
(9) Der Auftraggeber erklärt hiermit, dass er für Waren, die einer gesetzlichen Altersbeschränkung (z.B. FSK, Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) unterliegen, ein zuverlässiges Alterskontrollsystem, das den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein zweistufiges Altersverifikationsverfahren entspricht, eingerichtet hat. Hierfür werden durch den Auftraggeber zunächst im Rahmen des Bestellvorgangs Identität und Alter des Kunden des Auftraggebers überprüft.
(10) Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Vertrages über logistische Leistungen bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Personen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
(11) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt dabei für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Verlangen über die eingesetzten Unterauftragnehmer informieren.
§ 3 Wareneingang
(1) Der Auftraggeber liefert die Waren in Kartons oder sonstigen gleichwertigen Kleinladungsträgern, sortenrein und von außen mit Barcodes versehen. Ist ein Barcode nicht vorhanden oder die Kartons bzw. Kleinladungsträger nicht sortenrein, erfolgt eine gesonderte Berechnung des Aufwands gemäß Preisliste.
(2) Die Anlieferung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Das Transportrisiko bis zur Übernahme der Waren durch den Auftragnehmer am vereinbarten Anlieferungsort trägt ausschließlich der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers den Transport organisiert. Der Gefahrübergang auf den Auftragnehmer erfolgt erst mit der Entgegennahme der Ware durch den Auftragnehmer am Erfüllungsort.
(3) Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizufügen:
- Lieferanschrift
- Lieferant
- Artikelbezeichnung
- Liefermenge
- Anzahl Kollis/Anzahl Paletten
- Rückstandsmenge; falls vorhanden
- Außen an den Packstücken/Paletten muss ersichtlich sein, wo sich der begleitende Lieferschein befindet. Der Lieferschein muss zwingend ohne Preisangabe erstellt sein.
(4) Zu Mengen und Gewichten gelten folgende Vorgaben:
- Artikel sind in fixen, kontrollierbaren Mengen (Anliefereinheiten) anzuliefern.
- Ausnahme: Restmengen mit entsprechender Kennzeichnung auf der Außenverpackung.
- Jede Anlieferung ist durch Umkarton, Schrumpffolie oder Banderole gegen Verrutschen und Beschädigung zu sichern.
- Paletten dürfen an keiner Stelle überpackt sein. Paletten und Kartonwaren sind gegen Transportschäden ausreichend zu sichern.
(5) Kennzeichnung: Die Sichtseite der Umkartons muss eindeutig, wie folgt, gekennzeichnet sein:
- Artikelbezeichnung
- Artikelnummer Lieferant
- Kolli-Inhalt
- EAN-Strichcode
(6) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle relevanten Daten, insbesondere Artikelstammdaten sowie die Geo-Daten (L x B x H, Gewicht), sieben Tage vor Wareneingang in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Daten werden im Rahmen der Artikelfreischaltung für die Fulfillment-Leistungen an den Auftragnehmer weitergeleitet. Sollten diese fehlen, werden sie kostenpflichtig vom Auftragnehmer erhoben und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(7) Sofern es sich nicht um eine Anlieferung per Paket handelt, muss der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Spediteur den Auftragnehmer schriftlich bzw. zumindest in Textform (E-Mail) die tatsächliche physische Anlieferung avisieren.
(8) Anlieferungen, die nicht nach diesem Verfahren beim Auftragnehmer angemeldet wurden, können vom Auftragnehmer abgewiesen werden. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall nicht zu einer Warenannahme verpflichtet.
(9) Bei der Entladung überprüft der Auftragnehmer die Packstücke auf Vollständigkeit und Identität sowie auf äußerlich erkennbare Schäden. Beschädigte Packstücke werden vom Auftragnehmer nicht angenommen und sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten wieder mitzunehmen. Bei Schäden wird der Auftragnehmer Fotos erstellen und sie per Mail an den Auftraggeber übermitteln. Mehrmengen bis zu 15% pro Artikel können kostenpflichtig vereinnahmt werden. Weitere Mehrmengen müssen vom Auftraggeber zur Vereinnahmung angemeldet und vom Auftragnehmer genehmigt werden. Eine weitergehende Warenprüfung, insbesondere eine Warenuntersuchung nach § 377 HGB erfolgt durch den Auftragnehmer nicht.
(10) Euro-Paletten werden Zug-um-Zug getauscht. Ein Palettenkonto wird nicht geführt. Nicht abgeholte Einwegpaletten werden auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.
(11) Die Anlieferung der Artikel erfolgt in sortenreinen Ladungsträgern. Es werden ausschließlich sortenreine Kartons oder (Misch-)Paletten, bestehend aus sortenreinen Kartons, vom Auftragnehmer angenommen. Eine angelieferte Palette gilt als Mischpalette, wenn sich mindestens zwei unterschiedliche Artikel auf der Palette befinden. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der Wareneingangsleistung auf Kartonbasis.
(12) Jeder angelieferte Artikel/Verpackungseinheit muss mit einem außen aufgebrachten Barcode gekennzeichnet sein. Nach abgeschlossener Einlagerung sind die Artikel bestandsverfügbar. Bei fehlendem Barcode wird dieser vom Auftragnehmer kostenpflichtig erstellt und auf den Artikel aufgebracht.
(13) Die Vereinnahmung avisierter Wareneingänge erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen (Mo.-Fr.)
(14) Wareneingänge, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen in die Tagesauftragsmenge des nächsten Arbeitstages.
§ 4 Lagerung, Inventur und Pfandrecht
(1) Die Lagerung erfolgt pro Lagerplatz artikelrein.
(2) Der Auftragnehmer führt jährlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Stichtagsinventur durch und stellt die Inventurliste dem Auftraggeber zur Verfügung. Diese wird dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt. Der dabei entstehende Zeitaufwand wird vom Auftragnehmer zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber eine weitere Inventur zu Lasten des Auftraggebers durchzuführen.
(4) Während der Inventur sind Warenbewegungen, Einlagerungen, Kommissionierungen oder Auftragsbearbeitungen ausgeschlossen.
(5) Das bestandsführende System ist das Lagerverwaltungssystem des Auftragnehmers. Die bei den Inventuren im Vergleich zu den Sollbeständen aus dem Lagerverwaltungssystem auftretenden Abweichungen werden protokolliert und dem Auftraggeber gemeldet. Dies gilt auch für alle unterjährigen Bestandskorrekturen (Plus oder Minus), die nicht durch den Auftraggeber veranlasst wurden. Dem Auftraggeber werden die Zählergebnisse für alle Bestandseinheiten mit Bestand zur Verfügung gestellt, auch wenn keine Differenzen aufgetreten sind.
(6) Für alle fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Waren und Artikeln des Auftraggebers zu. Dieses Pfandrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, die nicht mit dem Pfandgut in Zusammenhang stehen, einschließlich Lager-, Transport-, Kommissionierungs- und Versandkosten, jedoch nur, soweit diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Androhung der Pfandverwertung und Benachrichtigung des Auftraggebers, die Waren freihändig zu verwerten. Der Erlös aus der Verwertung ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen, ein etwaiger Überschuss ist auszuzahlen. Bei der Pfandverwertung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt. Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung von Fulfillment-Dienstleistungen auch das Eigentum an Gegenständen auf den Auftraggeber zu übertragen hat, bleiben diese Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
§ 5 Kommissionierung und Verpackung durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer wird die für einen Auftrag erforderlichen Artikel im Lager entnehmen und in eine Versandkartonage verpacken. Ein Artikel ist vom Auftragnehmer so zu verpacken, dass dieser schadenfrei als Paket zugestellt werden kann. Die vom Auftraggeber übersandten Warenbegleitpapiere (Lieferschein etc.) werden beigefügt.
(2) Es werden vom Auftragnehmer neutrale Verpackungen gemäß Angebot bzw. Vereinbarung verwendet. Sofern der Auftraggeber eine andere Verpackung seiner Artikel wünscht, hat er diese dem Auftragnehmer in verschiedenen Größen ausreichend zur Verfügung zu stellen. Der Karton wird mit neutralem Klebeband verschlossen und das Adressetikett oder Versandlabel aufgeklebt. Sofern der Karton abweichend verschlossen werden soll und ein spezielles Absenderlabel gegen Aufpreis genutzt werden soll, sind dem Auftragnehmer die entsprechenden Materialien ausreichend bereitzustellen.
(3) Der Auftragnehmer verpackt die Artikel eines Auftrages gegen Aufpreis in mehreren Paketen, wenn diese Artikel vom Volumen her größer als die größte zur Verfügung stehende Versandkartonage sind oder das Gesamtgewicht das maximal zulässige Gewicht eines Paketes überschreitet.
(4) Die an einem Tag von dem Auftraggeber übermittelte Auftragsmenge wird durch den Auftragnehmer in beliebiger Reihenfolge kommissioniert. Die an einem Tag bis 12 Uhr übermittelten Aufträge werden in der Regel taggleich, alle anderen bis zum folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) kommissioniert und versendet, sofern die Aufträge bis 16:00 Uhr mitteleuropäische Zeit (UTC +1) eingehen. Auftragsmengen, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen in die Tagesauftragsmenge des nächsten Arbeitstages.
(5) Ein Anspruch auf Bearbeitung und Auslieferung am Tag des Auftragseingangs oder sonst innerhalb einer vorgegebenen Lieferzeit besteht nicht.
§ 6 Warenausgang
Vor der Verladung wird von jedem Paket der Identcode gescannt. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer eine Bestätigung der Auftragsbearbeitung nebst der Möglichkeit zur Verfolgung der Sendung, sofern er eine trackingfähige Versandform gewählt hat.
§ 7 IT- und Kommunikationsstruktur
(1) Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer sämtliche auftragsrelevanten Daten über eine Schnittstelle an das vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte EDV-System.
(2) Sollten beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer Störungen innerhalb des vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten EDV-Systems auftreten, sind die Parteien verpflichtet, die Störungen der jeweils anderen Partei umgehend anzuzeigen.
§ 8 Transport
(1) Sofern Versandweg und Transportmittel nicht gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart sind, kann der Auftragnehmer die jeweils für ihn günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. Der Auftragnehmer wird bei dieser Wahl auf die ohne weiteres erkennbaren Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der Übergabe an den Zustelldienst. Der Gefahrübergang für die kommissionierte Ware findet mit Übergabe an den Zustelldienst statt.
(3) Der Auftragnehmer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, die Versandkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 9 Leistungsvergütung und Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer erstellt dem Kunden ein individuell abgestimmtes Angebot. Grundlage des Angebotes ist die gültige Preisliste.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anzupassen, soweit und in dem Umfang, in dem sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten (insbesondere Personal-, Energie-, Miet- und Transportkosten sowie öffentliche Abgaben) nach Vertragsschluss verändert haben; Kostensenkungen berücksichtigt der Auftragnehmer dabei nach denselben Maßstäben wie Kostensteigerungen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % gegenüber dem zuletzt geltenden Preis, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen; hierauf weist der Auftragnehmer in der Ankündigung hin. Die erste Preisanpassung kann frühestens einen Monat nach Beginn der Zusammenarbeit erfolgen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise basieren auf den zum Vertragsabschluss gültigen fiskal- und ordnungspolitischen Gegebenheiten (z.B. Maut, Mindestlohn, Steueränderungen, Tarifänderungen etc.).
(3) Änderungen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen und Auswirkungen auf die Leistungen oder Preise in diesem Vertrag haben, können verursachungsgerecht vom Auftragnehmer nach Ausübung des Ermessens in Rechnung gestellt werden.
(4) Preiserhöhungen bei KEP-Dienstleistungen (Kurier-, Express- und Paketdienste), die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (z. B. Erhöhung der aktuellen Konditionen bei DHL, GLS, DPD etc.), können nach Ausübung des Ermessens als Erhöhung der hierfür erhobenen Konditionen in Rechnung gestellt werden.
(5) Die Abrechnung erfolgt monatlich seitens des Auftragnehmers durch Übersendung der Rechnung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die Rechnung innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen (ohne Abzug von Skonto) zu begleichen. Die Rechnungszustellung erfolgt per E-Mail. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang der Rechnung.
(6) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Endkundentelefonate, Leistungshindernisse
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber alle Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere, dass der Auftraggeber:
- Eigentümer der Artikel ist, wobei der Auftraggeber Veränderungen der Eigentumsverhältnisse dem Auftragnehmer unmittelbar meldet,
- sein Lager als Außenlager bei seiner Versicherung meldet,
- die vorher festgelegten Mindestbestände seiner Artikel zur Verfügung stellt, sowie schriftliche Vorgaben zur Abwicklung unterschiedlicher Artikel (wenn erforderlich) macht,
- schriftliche bzw. in Textform Vorgaben zur Abwicklung von Retouren und Rückerstattungen an Endkunden bereitstellt,
- Wareneingänge schriftlich bzw. in Textform per System oder E-Mail beim Auftragnehmer angemeldet werden, damit dem Auftraggeber oder dem Spediteur durch den Auftragnehmer ein Anlieferzeitfenster (Tag und Uhrzeit) mitgeteilt werden kann,
- die Artikel sortenrein anliefert – wenn keine sortenreine Anlieferung erfolgt, steht es dem Auftragnehmer frei, den Wareneingang abzulehnen und die Sendung für eine Abholung durch den Auftraggeber bereitzustellen,
- Supportanfragen ausschließlich an die ihm genannte Support Mailadresse richtet,
- Ggf. geführte Gespräche und Telefonate zwischen dem Endkunden und dem Auftragnehmer dem Auftraggeber gesondert im 15 min Takt in Rechnung gestellt werden,
- zur Aufklärung von Bestandsdifferenzen beiträgt und im Bedarfsfall die notwendigen personellen und technischen Ressourcen sowie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.
(2) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten und verlängern wirksam vereinbarte Fristen entsprechend. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen sowie sonstige rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen und Verfügungen hoher Hand, Pandemien und Epidemien, Cyberangriffe, Energiekrisen und Versorgungsengpässe – auch bei externen Lieferanten – sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
(3) Im Falle einer Befreiung nach Absatz (2) ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Besondere Bestimmungen für Textilveredelung und Beflockung
(1) Beschaffenheit der Textilien: Die vom Auftraggeber gelieferten Textilien müssen für die Veredelung durch Beflockung, Druck oder ähnliche Verfahren geeignet sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über die exakte Beschaffenheit der Textilien (insbesondere Material, Zusammensetzung, Vorbehandlungen) schriftlich oder in Textform zu informieren. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Qualitätsmängel, die auf einer mangelnden Eignung der Textilien für die gewünschte Veredelungsmethode beruhen.
(2) Toleranzen bei Veredelungsarbeiten: Bei Veredelungsarbeiten sind geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe und Position im Rahmen branchenüblicher Toleranzen zulässig und stellen keinen Mangel dar. Insbesondere gelten folgende Toleranzen:
- Positionsabweichungen bis zu 3 mm
- Größenabweichungen bis zu 5% der Gesamtgröße des Motivs
- Geringfügige Farbabweichungen zwischen dem elektronischen Entwurf und dem fertigen Produkt
- Unterschiede in der Farbwirkung je nach Beschaffenheit des Textils
(3) Muster und Freigabe: Der Auftraggeber erhält auf Anforderung vor Produktion größerer Mengen ein Muster zur Freigabe. Mit der Freigabe des Musters erkennt der Auftraggeber die Qualität und Ausführung als vertragsgemäß an. Erfolgt keine ausdrückliche Freigabe, gilt das Muster nach Ablauf von fünf Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber als freigegeben, sofern keine Beanstandung erfolgt; der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei Übersendung des Musters auf diese Frist und die Bedeutung seines Schweigens besonders hin.
(4) Ausschussquote: Bei der Textilveredelung ist eine Ausschussquote von bis zu 3% der Gesamtmenge branchenüblich und vom Auftraggeber zu akzeptieren. Diese Ausschussquote wird bei der Kalkulation und Berechnung berücksichtigt. Bei Sonderanfertigungen oder besonders anspruchsvollen Veredelungstechniken kann die Ausschussquote höher liegen; in diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab informieren.
(5) Haftung bei Veredelungsarbeiten: Zusätzlich zu den allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß § 12 dieser AGB gilt für Textilveredelungsarbeiten: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die durch die Beschaffenheit der vom Auftraggeber bereitgestellten Textilien bedingt sind, wie z.B. Farbveränderungen, Einlaufen, Verzug oder ähnliche materialbedingte Reaktionen bei der Veredelung. Bei Verlust oder Beschädigung der zur Veredelung übergebenen Textilien ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Wiederbeschaffungswert der unveredelten Textilien beschränkt.
(6) Urheberrechte und Nutzungsrechte: Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle notwendigen Rechte an den zur Veredelung übermittelten Motiven, Logos, Schriftzügen oder sonstigen Vorlagen verfügt. Er stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Markenrechten oder Persönlichkeitsrechten frei. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die produzierten Artikel zu Referenzzwecken abzubilden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(7) Aufbewahrung von Vorlagen und Werkzeugen: Der Auftragnehmer bewahrt Druckvorlagen, Designs und spezielle Werkzeuge, die für die Veredelungsarbeiten des Auftraggebers angefertigt wurden, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem letzten Auftrag auf. Nach Ablauf dieser Frist können diese Materialien ohne weitere Mitteilung entsorgt werden, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter beruhen. Bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Wert der betroffenen Waren oder das Dreifache der für die betroffene Leistung zu zahlenden Vergütung, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies umfasst insoweit auch die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und immaterielle Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleibt unberührt.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für gewöhnlichen Schwund (Differenzen zwischen Buchbestand und tatsächlichem Bestand), Mengen- und Gewichtsdifferenzen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sowie für Inventurdifferenzen, die trotz angemessener Sorgfalt und üblicher Sicherungsmaßnahmen entstehen. Eine Haftung für geringfügige Inventurdifferenzen (bis zu 0,5% des durchschnittlichen monatlichen Lagerbestands pro Artikel) ist ausgeschlossen, sofern die Differenz nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei wertvollen Waren ist der Auftraggeber verpflichtet, diese entsprechend zu deklarieren und den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, damit geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können.
(6) Mit Übergabe der Ware als Sendung oder Paket an die jeweiligen Spediteure oder KEP-Dienstleister erfolgt auch der Gefahrenübergang an die jeweiligen Dienstleister. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Leistungserbringung den jeweiligen AGB der Dienstleister. Der Auftragnehmer haftet ab diesem Zeitpunkt weder für Beschädigungen noch für Verlust; unberührt bleiben die Haftung des Auftragnehmers für die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Dienstleisters sowie eine zwingende gesetzliche Haftung als Spediteur oder Frachtführer.
(7) Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Fehlleistungen ihren Ursprung in der Verantwortungssphäre des Auftraggebers haben, wie z.B. falsche Produktbeschreibungen oder fehlerhafte Produkte.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(9) Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Freistellungsanspruch des Auftragnehmers und Produkthaftung
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Interesse des Auftraggebers den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat.
(2) Von Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Entsorgungskosten, Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die an den Auftragnehmer, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Aufforderung zu befreien, wenn sie der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich seines Versicherers und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften freizustellen, es sei denn, der Anspruch des Dritten beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Falls der Auftraggeber sein Haftungsrisiko aus dem Produkthaftungsgesetz mit einer Selbstbeteiligung versichert hat, wird er dem Auftragnehmer diese Selbstbeteiligung im vom Auftragnehmer zu regulierenden Schadensfall erstatten.
(4) Sofern und soweit der Auftraggeber die Warenbestände, die Gegenstand eines Vertrags nach § 1 dieser AGB sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Leitungswasser versichert, so ist der Auftragnehmer als versicherte Person, jedoch nicht als Repräsentant des Auftraggebers, in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Verfügt der Auftraggeber über keinen entsprechenden Versicherungsschutz, hat er dies dem Auftragnehmer zu dessen eigener Risikobeurteilung rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Die Freistellungspflicht nach Absatz 3 umfasst insbesondere auch Ansprüche, die gegen den Auftragnehmer in seiner Eigenschaft als Fulfillment-Dienstleister auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte bzw. der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften oder der Verordnung (EU) 2023/988 geltend gemacht werden, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung sowie der Kosten einer etwaigen Rückrufabwicklung, soweit der Auftragnehmer hierzu behördlich oder gesetzlich verpflichtet ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren und ihn bei deren Abwehr umfassend unterstützen.
(6) Der Auftraggeber unterhält für die Dauer des Vertrages sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung eine Produkthaftpflichtversicherung mit Deckung für den Europäischen Wirtschaftsraum mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,00 je Versicherungsfall pauschal für Personen- und Sachschäden und weist dem Auftragnehmer das Bestehen und den Fortbestand des Versicherungsschutzes auf Verlangen durch eine Bestätigung des Versicherers nach.
§ 14 Produktkonformität, EU-Verantwortlicher und Registrierungspflichten
(1) Der Auftraggeber ist für die rechtliche Verkehrsfähigkeit und Konformität der von ihm angelieferten Waren allein verantwortlich. Er stellt insbesondere sicher, dass die Waren und ihre Verpackung den anwendbaren produktsicherheits-, kennzeichnungs-, chemikalien- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachung) sowie den jeweils einschlägigen produktspezifischen Vorschriften (z. B. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ProdSG, ElektroG, BattG).
(2) Ist der Auftraggeber nicht in der Europäischen Union niedergelassen, hat er vor Aufnahme der Fulfillment-Leistungen einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur bzw. Verantwortlichen im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/988 i. V. m. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 – bei kosmetischen Mitteln eine verantwortliche Person nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – zu benennen, dem Auftragnehmer dessen Namen und Kontaktdaten in Textform mitzuteilen und das Mandat auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer übernimmt diese Funktionen nicht; er wird insbesondere nicht Wirtschaftsakteur, Bevollmächtigter, Einführer oder verantwortliche Person im Sinne der vorgenannten Vorschriften, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich gesondert vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der nach Absatz 2 benannte Bevollmächtigte zugleich als Bevollmächtigter im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte bzw. der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften beauftragt ist und für die Dauer des Vertrages beauftragt bleibt. Den Wegfall der Benennung oder des Mandats hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und unverzüglich für eine Ersatzbenennung zu sorgen.
(4) Der Auftraggeber weist dem Auftragnehmer vor Leistungsbeginn unaufgefordert und danach auf Verlangen nach:
- seine Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie die Beteiligung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) unter Angabe der Registrierungsnummer;
- soweit einschlägig: die Registrierung nach dem ElektroG (stiftung ear) und dem BattG bzw. die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG;
- soweit einschlägig: weitere erforderliche Registrierungen, Notifizierungen oder Anzeigen (z. B. Notifizierung kosmetischer Mittel im Cosmetic Products Notification Portal – CPNP).
Änderungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(5) Der Auftragnehmer ist als Fulfillment-Dienstleister gesetzlich verpflichtet, seine Leistungen nur für Auftraggeber zu erbringen, die ihren Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten nach dem VerpackG nachkommen. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, die Annahme, Lagerung, Kommissionierung und den Versand von Waren zu verweigern oder auszusetzen, solange und soweit die nach dieser Ziffer erforderlichen Benennungen, Registrierungen oder Nachweise nicht vorliegen oder nachträglich entfallen sind. Vergütungsansprüche des Auftragnehmers, insbesondere für die Lagerung, bleiben hiervon unberührt; durch die Aussetzung entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber, es sei denn, er hat den Grund der Aussetzung nicht zu vertreten.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus dieser Ziffer trotz Abmahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht nach, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 15 Laufzeit und Beendigung des Vertrags
(1) Die Laufzeit des Vertrages endet durch Kündigung.
(2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Frist, kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.
(3) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
- Zahlungsunfähigkeit oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei einer der Parteien;
- eine nicht unerhebliche Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag oder aus einzelnen Geschäften, die auf Basis dieses Vertrages abgeschlossen sind, wenn die verletzende Partei nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist (maximal einen Monat) die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wieder gewährleistet.
- der fortdauernde Wegfall der nach der Ziffer „Produktkonformität, EU-Verantwortlicher und Registrierungspflichten“ erforderlichen Benennungen, Registrierungen oder Nachweise trotz Abmahnung und angemessener Nachfristsetzung.
(4) Noch vorhandene Restware des Auftraggebers wird durch den Auftragnehmer zum Vertragsende ausgelagert und zurück an den Auftraggeber oder an einen von dem Auftraggeber bestimmten Dritten gesendet. Die Kosten für den Rücktransport oder die Entsorgung trägt der Auftraggeber. Der Rücktransport erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Waren während des Rücktransports, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 16 Preisanpassungen
(1) Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.
(2) Ändern sich die in Absatz 1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
(3) Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem die Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit, jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigung muss in Textform innerhalb eines Monats zugegangen sein, nachdem mindestens eine Partei das Scheitern der Vertragsanpassung erklärt hat.
§ 17 Änderung der AGB
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bestimmungen bezüglich der zu erbringenden Leistung nach billigem Ermessen in Abwägung der technischen Erfordernisse und Marktgegebenheiten zu ändern, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.
(2) Sonstige Änderungen dieser AGB bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform an. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform widerspricht, sofern die Änderung zur Anpassung an geänderte gesetzliche, behördliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wird; alle übrigen Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung besonders auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung seines Schweigens hin. Widerspricht der Auftraggeber, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien nach Vertragsschluss, die mindestens in Textform dokumentiert sind.
(5) Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Die englische Fassung dient lediglich der Information; im Zweifel sowie bei Abweichungen zwischen den Fassungen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.